Wenn der Sozialhilfeträger („Sozialamt“) Leistungen erbringt, hat er unter Umständen einen Anspruch gegenüber den Eltern und/oder volljährigen Kindern des Betroffenen, wenn diese zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.
Zum 1.1.2020 ist das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (kurz: Angehörigen-Entlastungsgesetz) in Kraft getreten und hat zu Änderungen im SGB XII geführt.
Unterhaltsansprüche sind danach nicht zu berücksichtigen, wenn die Jahreseinkommensgrenze für bestimmte Einkommensarten nicht überschritten wird. Sie beläuft sich je unterhaltsverpflichteten Angehörigen auf 100.000 Euro.
Das Gesetz vermutet dabei, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten diese Grenze nicht überschreitet. Der Sozialhilfe-Träger kann dann von dem Betroffenen Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern und volljährigen Kinder zulassen.
Das Bundessozialgericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wie weit dieses Auskunftsrecht geht.
Geklagt hatte der Sohn eines Mannes, der in einer Pflegeeinrichtung lebte und für den das Sozialamt Hilfe zur Pflege von monatlich etwa 1700 Euro erbrachte. Das Amt verlangte von dem Kläger Auskünfte zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Hiergegen wendete sich der Kläger und legte zunächst gegen das Auskunftsverlangen Widerspruch ein. Die Behörde ermittelte darauf durch Internet-Recherche, dass der Kläger auf der Geschäftsleitungsebene einer Unternehmensberatungsgesellschaft tätig sei, so dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.00 Euro vorlägen.
Das Bundessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 21.11.2024 (Az: B 8 SO 5/23 R), dass der Bescheid der Behörde rechtswidrig war. Das Gericht argumentiert, dass im Gesetz ein gestuftes Verfahren angelegt sei. Zunächst sei der Auskunftsanspruch auf die Einkommensverhältnisse beschränkt. Wenn nicht feststehe, dass die Jahreseinkommensgrenze überschritten werde, sei ein Unterhaltsanspruch von dem Sozialamt – ungeachtet der sonstigen Vermögensverhältnisse – nicht zu berücksichtigen. Erst bei Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze könnten auf der nächsten Stufe Ermittlungen zum Vermögen oder weiteren Einkommensquellen erforderlich sein.
Das Gericht teilte ferner, dass der Auskunftsbescheid insgesamt rechtswidrig war, da die Behörde in ihren Fragebögen nicht aufgezeigt habe, dass nur die Einkommensangaben Pflichtangaben sein könnten.
Wenn Angehörige mit Auskunftsverlangen des „Sozialamtes“ konfrontiert werden, sollte stets geprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
und Andreas Baerekeund Rechtsanwaltund und Fachanwalt fürund Sozialrecht