Hintergrund: 1968 führte die DDR den Straftatbestand der „Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten“ ein (§ 249 StGB). Zwischen 1969 und 1989 wurden auf dieser Grundlage über 160.000 Menschen verurteilt, von denen mehr als 130.000 Personen eine Haftstrafe verbüßten.
Nach einer Verschärfung im Jahr 1979 wurde bereits die bloße „Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung“ mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Am Ende der DDR saß fast ein Viertel aller Strafgefangenen wegen dieses Paragraphen im Gefängnis. Ein Großteil der damaligen Urteile ahndete „Arbeitsbummelei“ und war unverhältnismäßig und verletzte rechtsstaatliche Prinzipien. Der Tatbestand wurde gezielt missbraucht, um politisch unliebsame Personen und nonkonformes Verhalten zu kriminalisieren. So wurden auch Ausreiseantragsteller häufig Opfer des Paragraphen – etwa weil sie nach dem Stellen des Ausreiseantrags ihren Arbeitsplatz verloren hatten und mangels neuer Stelle als „asozial“ eingestuft wurden.