Es ist allerdings längst nicht die einzige Möglichkeit, den Nachlass gemeinsam zu regeln. „Noch stärker bindend ist der Erbvertrag“, sagt Henrike von Scheliha, Professorin für Familien- und Erbrecht an der Bucerius Law School in Hamburg. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten, wie man ihn beim gemeinschaftlichen Testament vornehmen kann, ist dort grundsätzlich nicht möglich, sondern nur ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Anfechtung des Vertrags.
„Wer dagegen seine maximale Flexibilität behalten möchte, fährt mit zwei Einzeltestamenten oftmals besser“, sagt Henrike von Scheliha. In diesem Fall könnten die beiden Ehepartner jederzeit etwas an ihren Verfügungen ändern – auch ohne, dass der andere etwas davon mitbekomme, erklärt Ansgar Beckervordersandfort weiter.
„Der Nachteil ist dann allerdings, dass der andere Ehegatte nie ganz sicher weiß, ob er noch von seinem Ehegatten zum Erben eingesetzt ist oder nicht“, so Ansgar Beckervordersandfort weiter.
Dies sei insbesondere dann durchaus misslich, wenn man beispielsweise gemeinsam Eigentümer des Familienheimes sei und fest darauf vertraue, auch nach dem Tod des Partners oder der Partnerin das Haus weiterhin bewohnen zu köndie nen. dpa