Leistungen des Jobcenters sollennicht zur Vermögensbildung dienen
SGB II – Begrenzung der Übernahme von Instandhaltungs-und Reparaturaufwendungen erst nachKostensenkungsverfahren durch das Jobcenter?

Das Jobcenter hat die Kosten der Unterkunft und Heizung (kurz: KdU) zu übernehmen, etwa bei Mietern die Miete. Ist die Miete aus Sicht des Jobcenters zu hoch, wird ein sogenanntes „Kostensenkungsverfahren“ eingeleitet und der Leistungsbezieher aufgefordert seine Unterkunftskosten zu senken, etwa durch verändertes Verbrauchsverhalten oder Umzug. Danach übernimmt das Jobcenter nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur die angemessenen Unterkunftskosten.

Bei Besitzern von selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen berücksichtigt das Jobcenter die laufenden Kosten etwa für Wasser, Abwasser, aber auch den Zinsanteil bei einer Finanzierung.

Bei einem Defekt – etwa von dem Dach oder der Heizungsanlage- besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter.

In einem Fall beschäftigte die Gerichte die Frage, ob das Jobcenter die vollständigen Kosten als Zuschuss (der bei zweckentsprechender Verwendung nicht zurückgezahlt werden muss) übernehmen musste.

Der Kläger wohnte in seinem eigenen Haus. Aufgrund von Undichtigkeiten war der Austausch der Heizöl-Tankanlage erforderlich. Das Jobcenter übernahm die Kosten nur zum Teil als Zuschuss und gewährte für den restlichen Betrag ein Darlehen.

Der Mann klagte mit dem Ziel, dass das Jobcenter die Reparaturaufwendungen in voller Höhe als Zuschuss übernehmen sollte.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab ihm Recht: Die Kosten seien in voller Höhe als Zuschuss zu übernehmen, da kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden sei.

Das Bundessozialgericht ist dieser Ansicht in seiner Entscheidung vom 18.06.2026 zu dem Az: B 4 AS 22/25 R entgegengetreten und hat die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben.

Das Bundessozialgericht argumentiert, dass bei einmaligen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen für selbst bewohntes Wohneigentum – anders als bei den laufenden Unterkunftskosten – keine vorherige Aufforderung zur Kostensenkung erforderlich sei, bevor das Jobcenter die Leistung auf den angemessenen Betrag begrenzt. Das Gericht stellt darauf ab, dass nach § 22 Abs. 2 SGB II Reparaturkosten nur insoweit als Zuschuss übernommen würden, wie sie den bei Mietern anerkannten Vergleichswert nicht überschreiten. Für den überschießenden Teil bestehe lediglich ein Anspruch auf ein Darlehen, das gegebenenfalls dinglich gesichert werden müsse. Das Gericht führt ferner an, dass eine vorherige Kostensenkungsaufforderung bei bereits angefallenen, unabweisbaren Reparaturkosten ohnehin oft wirkungslos bliebe, und Unterkunftsleistungen nicht der Vermögensbildung von Eigentümern dienen sollen.

Bei Reparaturmaßnahmen sollte daher vorab ein Kostenvoranschlag an das Jobcenter übermittelt werden. Bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung empfiehlt es sich, die Entscheidung durch einen Fachmann prüfen zu lassen.

und Andreas Baerekeund Rechtsanwalt undund Fachanwalt fürund Sozialrecht
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