Werbebanner in Döbeln sind nicht grenzenlos möglich
Werbebanner auf Grünflächen, Plakate an Laternen: In Döbeln ist das Straßenbild bunt.Die Stadt genehmigt Werbung – aber nicht unbegrenzt.

Werbung wie diese erhöht die Dichte der Banner an der Dresdner Straße derzeit. Welche Regeln dafür in Döbeln gelten.Foto: Sven Bartsch
Döbeln. Döbeln ist bunt, und dazu tragen nicht zuletzt jede Menge farbenfrohe Werbebanner und Plakate bei, die entlang der Straßen die verschiedensten Informationen und Botschaften verkünden. Nicht nur kleine Plakate an Gartenzäunen und Laternen laden Autofahrer ein, einen Blick zu riskieren. Auch zahlreiche großformatige Banner an Bauzäunen auf Rasenflächen beanspruchen die Aufmerksamkeit der Vorbeifahrenden oder von Passanten. Manchmal häuft sich das grellbunte Informationsangebot und man fragt sich: Dürfen die das?

Wer auf einer der Einfallsstraßen in die Große Kreisstadt fährt – oder aus ihr heraus – kann sich umfassend informieren: über Karrierechancen und Ausbildungsmöglichkeiten, Kulturangebote und geförderten Glasfaserausbau, Totale Räumungsverkäufe, Baustellenbonus beim Autokauf, Dauerniedrigpreise im Baumarkt und vieles mehr. An manchen Stellen, wie an der Dresdner Straße, häuft sich das Angebot fürs Auge merklich – dabei sind aktuell nicht mal Wahlen.

Dennoch: Das alles ist rechtens und exakt geregelt. Auf Schönheit kommt es dabei nicht an, oder besser gesagt: Die liegt im Auge des Betrachters. „Rechtsgrundlage für die Genehmigung für Werbeanlagen ist die Sächsische Bauordnung“, erklärt Stadtsprecher Thomas Mettcher. Werbebanner und Plakate, die auf Aktionen oder Veranstaltungen oder im Rahmen von Wahlen aufgestellt oder aufgehängt werden, werden auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung der Stadt beurteilt und genehmigt oder eben nicht genehmigt. Das trifft auf städtische Flächen zu, wie beispielsweise die Grünfläche an der Dresdner Straße in Höhe der Grundschule oder auch den Wettinplatz, den aktuell zwei große Werbebanner zieren. Das sind zwei von insgesamt sieben, die die Stadt für Werbung zur Verfügung stellt. Werbung auf privaten Grundstücken bedarf nur ab einer bestimmten Größe behördlicher Zustimmung und je nachdem, wo in der Stadt sich das Grundstück befindet.

Denn für die Innenstadt und angrenzende Gebiete hat die Stadt Döbeln zusätzlich zur Sondergenehmigungssatzung eine Werbesatzung, die für bestimmte Bereiche engere Regeln für die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen beinhaltet. Diese Werbesatzung stammt übrigens aus dem Jahr 1991 und sagt unter anderem aus, dass Plakate und Banner mit über einem Quadratmeter Größe im Innenstadtbereich genehmigungspflichtig sind. Kontrolliert wird die Einhaltung der Regelungen durch den Vollzugsdienst des Ordnungsamtes. Oder durch aufmerksame Bürger, die sich mit Hinweisen an die Stadt richten. Das habe er in den dreieinhalb Jahren seiner Amtszeit allerdings noch nicht erlebt, so Döbelns Ordnungsamtsleiter Frank Bennemann. Eine Obergrenze für die Anzahl an Bannern auf öffentlichen Flächen ist in der Sondernutzungssatzung nicht direkt festgeschrieben, erklärt er. Allerdings entscheidet die Behörde sehr wohl situationsabhängig: „Den Wettinplatz können wir nicht mit zehn großen Bannern zustellen.“ Festgelegt ist aber: Jeder Antragsteller darf nur ein Werbebanner auf einer Fläche aufstellen. Und das kostet 2,50 Euro pro Tag.

Dass aktuell mehrere Werbebanner mit gleichem Inhalt beispielsweise an der Dresdner Straße stehen oder sogar an der B169, Abfahrt Zschepplitzer Straße – wo normalerweise gar keine Banner platziert werden dürfen, um den Autoverkehr nicht zu gefährden –, liegt an einer Ausnahme. „Sollte im Rahmen von Bautätigkeiten der Zugang beziehungsweise die Erreichbarkeit eines Unternehmens über einen längeren Zeitraum nicht möglich sein, stimmen wir uns mit dem betroffenen Unternehmen ab und stimmen der vorübergehenden Aufstellung von entsprechenden Hinweisschildern zu“, sagt der Stadtsprecher. Eine solche, mit der Straßenmeisterei abgestimmte Ausnahme gilt aktuell für Henwi in Masten und Autoland, die durch Baumaßnahmen an der B175 vom Verkehr abgeschnitten sind.

Inhaltliche Filter gibt es bis auf eine große Ausnahme übrigens nicht. Aber: Auch Werbeanlagen, die keinen Antrag bedürfen, dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten oder den Verkehr gefährden. Und: Der Inhalt von Werbeanlagen unterliegt generell strengen gesetzlichen Grenzen. „Sie dürfen keine extremistischen Inhalte verbreiten, nicht verfassungswidrig, jugendgefährdend oder gewaltverherrlichend sein“, so Thomas Mattcher. Kontrolliert wird der Inhalt nicht durch die städtische Ordnungsbehörde, sondern durch die der Polizei.

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