In dem Fall hatten die Verbraucherschützer einen Mobilfunkanbieter abgemahnt, der sich besagtes einseitiges Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsunterlagen zweier sogenannter Unlimited-Tarife selbst eingeräumt hatte. Der Anbieter wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben, woraufhin die Sache vor Gericht ging.
Die Bamberger Richter gaben der Klägerin vollumfänglich recht und untersagten dem Mobilfunkanbieter das Verwenden der Klausel. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Klausel Verbraucher unangemessen: Während Kunden bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an den Vertrag gebunden seien, hätte sich der Anbieter jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag lösen können.
Der Mobilfunkanbieter hatte argumentiert, dass Kunden von einer vorzeitigen Kündigung sogar profitieren könnten: Mobilfunkangebote würden stetig günstiger, sodass Betroffene nach einer Kündigung einfach einen preiswerteren Vertrag abschließen könnten. Dieses Argument überzeugte die Kammer jedoch nicht. Es sei allein Sache der Verbraucher zu entscheiden, ob sie ihren bestehenden Vertrag behalten oder sich einen neuen Anbieter suchen möchten, so die Richter.