In dem Fall lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das gesamte, während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gehört darum beiden zu gleichen Teilen und muss im Rahmen der Scheidung ausgeglichen werden. Während der Ehe hatte das Paar unter anderem ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen erworben. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarten sie, dass der Ehemann seine Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine Frau überträgt. Im Gegenzug verzichteten beide auf weitere Ansprüche, unter anderem auf Zugewinnausgleich sowie Unterhalt.
Das Finanzamt wertete die Übertragung in diesem Fall als Veräußerung. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Entscheidend war für die Richter, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich grundsätzlich auf eine Geldforderung gerichtet ist. Wird dieser Anspruch durch die Übertragung einer Immobilie erfüllt, erhält der übertragende Ehegatte als Gegenleistung die Befreiung von seinen Verpflichtungen. Damit liegt steuerlich ein entgeltlicher Vorgang vor. „Das kann teuer werden, wenn die Immobilie noch keine zehn Jahre gehalten wurde“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. DPA