Erben, beziehungsweise Hinterbliebene, sind nach Angaben der Verbraucherzentrale Brandenburg dazu verpflichtet, Vermieter über den Tod ihres Mieters zu informieren. Damit endet das Mietverhältnis aber nicht automatisch. Ehegatten oder Lebenspartner, die im gemeinsamen Haushalt leben, haben einen Anspruch, das Mietverhältnis fortzuführen. Gleiches gilt für alle anderen Personen, die im selben Haushalt leben.
Tritt aus diesem Kreis niemand in das Mietverhältnis ein, wird der Vertrag den Verbraucherschützern zufolge mit den Erben fortgesetzt. Sie müssen auch für Mietschulden und Betriebskostenabrechnungen aufkommen. Wollen Erben den Mietvertrag außerordentlich kündigen, können sie das innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls tun.
Solche Verträge können die Erben unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde kündigen. Viele Telekommunikationsunternehmen zeigen sich der Verbraucherzentrale Brandenburg zufolge kulant und ermöglichen einen kurzfristigen Ausstieg aus den jeweiligen Verträgen.
Erben sollten die verstorbene Person so schnell wie möglich beim Beitragsservice abmelden – das entsprechende Formular finden sie auf der Webseite des Beitragsservices. Die Beitragspflicht entfällt laut den Verbraucherschützern erst ab dem nächsten vollen Monat, nachdem die Mitteilung über den Todesfall an die Rundfunkanstalt übermittelt wurde.Die Mitgliedschaft in einem Verein endet automatisch mit dem Tod eines Mitglieds. Damit entfällt auch die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu überweisen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg empfiehlt, den Verein dennoch über den Todesfall zu informieren und nicht nur die Zahlungen einzustellen.
Dieser endet Verbraucherschützern zufolge nicht automatisch mit dem Tod. In der Praxis zeigten sich Studios oft kulant und ermöglichten ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vertrag. Erben sollten Kontakt mit dem Fitnessstudio aufnehmen. DPA-MAG